- Details
- Erstellt: 01. März 2018
Satzung des WSV - Ottensheim
§ 1 Name
§ 2 Sitz
§ 3 Logo
§ 4 Zweck
§ 5 Vereinsjahr
§ 6 Vereinszugehörigkeit
§ 7 Mittel des Vereines
§ 8 Mitglieder
§ 9 Aufnahme
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 11 Rechte der Mitglieder
§ 12 Pflichten der Mitglieder
§ 13 Mitgliedsbeitrag
§ 14 Umlagen
§ 15 Strafen
§ 16 Vereinsorganisation
§ 17 Hauptversammlung
§ 18 Obmann und Obmannstellvertreter
§ 19 Vorstand
§ 20 Sektionsausschüsse
§ 21 Wirkungskreise
§ 22 Rechnungsprüfer
§ 23 Geschäftsführung und Zeichnungsberechtigung
§ 24 Auflösung des Vereines
§ 25 Berufungsrecht
§ 26 Schiedsgericht
§ 1 Name:
"Wassersportverein Ottensheim"
§ 2 Sitz:
Ottensheim
§ 3 Logo:
Rot-weiß-rotes Wappen blau umrandet mit blauem kursiven Karo mittig zentriert
§ 4 Zweck:
Die Ausübung des Wassersportes in den Sportarten Rudern und Kanu, die Veranstaltung von und die
Entsendung zu Wettkämpfen in beiden Sportarten sowie die Abhaltung sonstiger Veranstaltungen zur
Pflege des Vereinslebens. Der Verein ist gemeinnützig!
§ 5 Vereinsjahr:
Das Vereinsjahr beginnt am 1.Jänner eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen
Jahres.
§ 6 Vereinszugehörigkeit:
Der Verein gehört dem Allgemeinen Sportverband Österreich (ASVÖ) an. Die Sektionen Rudern und
Kanu gehören den zuständigen Fachverbänden an.
§ 7 Mittel des Vereines:
a. Mitgliedsbeiträge;
b. Allfällige Umlagen;
c. Sonstige Zuwendungen und Spenden;
d. Erträgnisse aus Abhaltung von Regatten, Trainings, Wanderfahrten, Veranstaltungen.
e. Erträgnisse aus Strafen
§ 8 Mitglieder:
Jede natürliche Person als
a. ordentliches Mitglied
b. unterstützendes Mitglied;
c. Ehrenmitglied
Ordentliche Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder eines anderen Ruder- oder
Kanusportvereines sein. Ausnahmegenehmigungen können in jedem Falle vom Vorstand erteilt
werden.
§ 9 Aufnahme:
Ausübende und unterstützende Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) durch
den Vorstand aufgenommen, wobei der Antrag als genehmigt gilt, wenn er nicht in der nächsten, auf
die Abgabe der Beitrittserklärung folgenden Vorstandssitzung abgelehnt wird.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft:
a. durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich dem Vorstand anzuzeigen ist.
b. durch Ausschluss
c. durch Tod
Ein Ausschluss kann vom Vorstand angeordnet werden, bei
a. Verstößen gegen die Satzung;
b. Schweren Verstößen gegen die Fahr- bzw. Hausordnung;
c. Verhalten, welches das Ansehen oder das Vermögen des Vereines gröblich schädigt;
d. Nichterfüllung aufgetragener Verbindlichkeiten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Der Vorstand beschließt den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit.
§ 11 Rechte der Mitglieder:
a. Benutzung sämtlicher Vereinseinrichtungen im Rahmen der bestehenden Vorschriften
(z. B. Hausordnung, Fahrordnung etc.)
b. Sportliche Betreuung und Ausbildung;
a) und b) je nach Entrichtung mindestens des dafür festgesetzten Beitrages;
c. Sitz in der Hauptversammlung;
d. Stimme in der Hauptversammlung; beschränkt auf Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder,
sofern dieselben das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die den Sport ausübenden Mitglieder müssen schwimmkundig sein.
§ 12 Pflichten der Mitglieder:
a. Einhaltung der Satzung, der Fahrordnung, der Hausordnung und sonstiger Vorschriften sowie
Befolgung der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes;
b. Zahlung des Mitgliedsbeitrages und allfälliger Umlagen innerhalb der festgesetzten Frist;
c. Ausführung von Arbeiten für Vereinszwecke.
d. Bekanntgabe der jeweils aktuellen Postanschrift, Telefonnummer und Emailadresse.
§ 13 Mitgliedsbeitrag:
Dieser wird in der Hauptversammlung für ein Vereinsjahr beschlossen und ist bis 30. April dieses
Jahres zu entrichten
§ 14 Umlagen:
Sind fallweise zu erbringende von der Hauptversammlung beschlossene für bestimmte Zwecke
gewidmete Sach- oder Geldleistungen.
§ 15 Strafen:
Verstöße, welche nicht so schwerwiegend sind, dass sie den Ausschluss rechtfertigen, können vom
Vorstand mit einfacher Mehrheit durch Geld-, oder Leistungsstrafe oder durch Sperre auf Zeit
geahndet werden.
§ 16 Vereinsorganisation:
Der Verein ist ein einheitliches Ganzes und hat folgende Organe:
a. Hauptversammlung;
b. Vorstand
c. Sektionsausschüsse Rudern und Kanu
d. Rechnungsprüfer
e. Schiedsgericht
§ 17 Hauptversammlung:
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb dreier Monate nach Ablauf des
Vereinsjahres statt.
Sie wird vom Vorstand einberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt:
a. wenn dies der Vorstand beschließt;
b. wenn sie von den Rechnungsprüfern einberufen wird
c. wenn dies mindestens von 10 % der Mitglieder in einem an den Vorstand gerichteten schriftlichen
Antrag unter Angabe des Zweckes verlangt wird. In diesem Fall hat der Vorstand die
außerordentliche Hauptversammlung so einzuberufen, dass dieselbe innerhalb von sechs
Wochen nach Einlangen des Antrages stattfindet.
Zu diesen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder spätestens 3 Wochen vorher schriftlich, das
heißt per Email oder Postsendung an die zuletzt angegebene Emailadresse oder Postanschrift, unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Der Hauptversammlung obliegt:
a. Die Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des zu erstattenden Geschäfts- und
Kassenberichtes;
b. Die Wahl des Vorstandes (alle zwei Jahre);
c. Wahl der Rechnungsprüfer (alle zwei Jahre);
d. Enthebung und Absetzung von Vorstandsmitgliedern;
e. Genehmigung des Jahresvoranschlages;
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen etc.;
g. Veräußerungen von Vereinsvermögen über € 10.000
h. Genehmigung von Budgetüberschreitungen;
i. Beschluss über Eintritt bzw. Austritt aus Dach- und Fachverbänden;
j. Satzungsänderungen;
k. Ernennungen von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes.
l. Entscheidungen über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes;
m. Beschlussfassung über Anträge von stimmberechtigten Vereinsangehörigen, welche spätestens
acht Tage vor Beginn der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.
n. Auflösung des Vereines.
Die Hauptversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereines bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen.
§ 18 Obmann und Obmannstellvertreter
Der Obmann leitet den Verein und vertritt allein den Verein nach außen; er ist dessen
organschaftlicher Vertreter. Bei seiner Verhinderung vertritt der 1.Obmannstellvertreter bei dessen
Verhinderung der 2. Obmannstellvertreter den Obmann. Diese vertreten in diesen Fällen auch als
organschaftliche Vertreter jeweils allein den Verein nach außen.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und bei den Vorstandssitzungen
.
§ 19 Vorstand:
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt und besteht aus:
1. Obmann
2. 2 Sektionsleitern (Rudern und Kanu)
3. Schriftführer
4. Kassier
5. Breitensportwart Rudern
6. Breitensportwart Kanu
7. Rennsportwart Rudern
8. Rennsportwart Kanu
9. Beiräte: 2 Beiräte je Sektion
Obmannstellvertreter sind die beiden Sektionsleiter. Gehört der Obmann der Sektion Rudern an, ist
1.Obmannstellvertreter der Sektionsleiter Kanu und umgekehrt. Die Vorstandsmitglieder sind, so wie
alle anderen Funktionäre des Vereins, ehrenamtlich tätig.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine
Funktionsperiode beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Wahl des nächsten
Vorstandes.
Für die Wahl des Vorstandes hat der Vorstand bzw. kann jedes stimmberechtigte Mitglied – dieses
unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen - der Hauptversammlung einen Wahlvorschlag unterbreiten.
Dem Vorstand obliegen sämtliche Entscheidungen, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung
oder den Sektionsausschüssen vorbehalten sind. Der Vorstand tagt mindestens alle drei Monate
einmal und ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Der
Vorstand beschließt mit Ausnahme über einen Ausschluss nach § 10 mit einfacher Mehrheit Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Der Vorstand wird vom Obmann selbst bzw. über
Verlangen dreier Vorstandsmitglieder unter Angabe des Zweckes einberufen. Diesem Verlangen hat
der Obmann binnen vierzehn Tagen nachzukommen.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden Ersatzleute durch Beschluss der übrigen
Vorstandsmitglieder der jeweiligen Sektion mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten
Hauptversammlung kooptiert. Bei Ausscheiden des Obmannes übernimmt seine Aufgaben zunächst
der 1.Obmannstellvertreter, außerdem ist ehestmöglich eine Hauptversammlung zur Wahl des
Obmannes einzuberufen.
Sämtliche Vorstandsmitglieder sind den Sektionsausschüssen zu Auskunft verpflichtet.
§ 20 Sektionsausschüsse:
Jeder Sektionsausschuss besteht aus:
a. Sektionsleiter
b. Breitensportwart
c. Rennsportwart
d. Jugendwart
e. Schriftführer
Die dem Vorstand angehörenden Mitglieder des Sektionsausschusses kooptieren dessen weitere
Mitglieder mit einstimmigem Beschluss
Der Sektionsleiter leitet und beruft den Sektionsausschuss nach Bedarf ein und kann auch andere
Sektionsangehörige mit beratender Stimme fallweise beiziehen.
Dem Sektionsausschuss obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, welche ausschließlich
den Ruder- bzw. Kanubetrieb betreffen, inklusive der Erlassung von Fahrordnungen. Ausgenommen
ist die Veranstaltung von Regatten. In diesem Rahmen kann er über einen Betrag in der Höhe von
zwei Dritteln der jährlichen auf die Sektion entfallenden Mitgliedsbeiträge verfügen. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über das Sektionsgeschehen ist in der nächsten
Vorstandssitzung zu berichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sektionsleiter.
§ 21 Wirkungskreise:
a. Sektionsleiter:
Vertretung und Unterstützung des Obmannes. Der jeweilige Sektionsleiter übernimmt die
Vertretung der Sektion in den jeweiligen Fachverbänden und gegenüber dem Gesamtverein.
b. Schriftführer:
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu führen, soweit diese nicht von den
Schriftführern der Sektionsausschüsse zu erledigen sind. Er hat die Sitzungen des Vorstandes und
der Hauptversammlung zu protokollieren und insbesondere Beschlüsse genauestens festzuhalten.
Anfragen und Zuschriften, die keine Entscheidung erfordern kann er selbständig erledigen.
c. Kassier:
Der Kassier hat die finanziellen Angelegenheiten des Vereines zu bearbeiten und das
Mitgliedsverzeichnis zu führen. Er hat drei Konten zu führen und zwar Gesamtverein, Rudern und
Kanu. Zwei Wochen vor der Hauptversammlung hat er die Jahresrechnung den Rechnungsprüfern
vorzulegen. In der Jahreshauptversammlung haben sie die Jahresrechnung über das abgelaufene
Jahr vorzulegen. Der Kassier hat die Einnahmen – Ausgabenrechnung innerhalb der gesetzlichen
Fristen und mit Unterstützung der Sektionen das Vermögensverzeichnis samt Übersicht zu
erstellen.
d. Breitensportwarte und Rennsportwarte:
Sie leiten die jeweilige sportliche Tätigkeit in ihrer Sektion.
e. Zeugwarte:
Sind verantwortlich für die Verwaltung uns Instandhaltung der Sportgeräte samt Zubehör.
f. Jugendwarte:
Sind für die sportliche Ausbildung der Jugend verantwortlich und haben nach Möglichkeit
Jugendliche für ihren Sportzweig zu werben.
§ 22 Rechnungsprüfer:
Die beiden von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren zu wählenden
Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und
der Hauptversammlung zu berichten. Sie sind verpflichtet, die laufende Gebarung des Vereins kontrollierend zu prüfen und sind daher berechtigt, jederzeit in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen
und alle Auskünfte zu verlangen. Aufgedeckte Mängel sind sofort dem Vorstand zu melden. Der
Vorstand ist verpflichtet, die Rechnungsprüfer zu allen Vorstandssitzungen einzuladen. Zur
Abwendung von Schaden für den Verein, sind die Rechnungsprüfer auch berechtigt, selbst eine
Hauptversammlung einzuberufen.
§ 23 Geschäftsführung und Zeichnungsberechtigung:
Die Geschäftsführung im Inneren obliegt gemäß §§ 18, 20 und 21 dem Obmann, den
Sektionsausschüssen, deren Mitgliedern, dem Kassier und dem Schriftführer. Diese sind lediglich für
ihren eigenen Tätigkeitsbereich verantwortlich. Jedes Vorstandsmitglied ist in seinem eigenen
Tätigkeitsbereich berechtigt, Schriftstücke zu unterfertigen, ohne dass damit – außer für den Obmann
– eine Befugnis, den Verein nach außen zu vertreten, verbunden ist.
Der Kassier benötigt jedoch für alle Zahlungen die Zustimmung des Obmannes. Für die Gebarung
über die den beiden Sektionen zur freien Verfügung stehenden Mittel ist der jeweilige Sektionsleiter
verantwortlich. Zahlungen dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Jahresvoranschlages geleistet
werden.
.
§ 24 Auflösung des Vereines:
Diese kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, wobei als
Tagesordnung ausdrücklich "Auflösung des Vereines" bekannt zu geben ist. Bei diesem Beschluss ist
über das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit zu bestimmen.
§ 25 Berufungsrecht:
Gegen Entscheidungen der Sektionsausschüsse steht die Berufung an den Vorstand, gegen die des
Obmannes und des Vorstandes an die Hauptversammlung offen. Dieses Recht steht jedem Mitglied
welches sich in seinen persönlichen Rechten beschwert fühlt, z. B. gegen Ausschluss und Strafen, zu.
Die Berufung ist schriftlich binnen einem Monat nach der beschwerenden Entscheidung beim Obmann
einzubringen. Über die Berufung wird in der nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums
entschieden.
§ 26 Schiedsgericht:
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Mangels Einigung während dieser Zeit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Ottensheim, 16. Februar 2018